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AGB

der Fa. DHS Hydraulik Service GmbH, Jakob-Friedrich-Wanner-Str. 3, D-75428 Illingen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen.
Stand: November 2007

  • Allgemeines

  • Leistungsbeschreibung

  • Angebot und Vertragsschluss

  • Vergütung

  • Liefer- und Leistungszeit

  • Gefahrübergang – Versand / Verpackung

  • Gewährleistung

  • Haftung und Schadensersatz

  • Verjährung

  • Eigentumsvorbehalt

  • Gewerbliche Schutzrechte

  • Geheimhaltung, Datenschutz und Treuepflicht

  • Allgemeine Pflichten des Bestellers

 

1 Allgemeines

1.1 Für die von der Fa. DHS Hydraulik Service GmbH (nachfolgend "DHS GmbH" genannt) übernommenen vertraglichen Leistungen gelten in nachstehender Reihenfolge: die einzelvertragliche Vereinbarung der Parteien; diese Allgemeinen Lieferbedingungen; die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im BGB und HGB.

1.2 Durch die Erteilung des Auftrages (Ziffer 3. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen) erkennt der Besteller diese Allgemeinen Lieferbedingungen der DHS GmbH an. Sie haben Gültigkeit für die gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehung.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Lieferbedingungen oder AGB des Bestellers werden nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt auch dann, wenn die DHS GmbH diesen entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen hat. Andere Bedingungen, Individualabreden, Verträge und/oder Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der DHS GmbH ergänzend.

2 Leistungsbeschreibung

2.1 Die Produkte, Werk- und Dienstleistungen der DHS GmbH, insbesondere im Handel, Service und in der Montage betreffen im Wesentlichen fluidtechnische Anlagen namhafter Hersteller. Der Besteller hat nationale Sicherheitsvorschriften und Normen, sowie die Betriebsanleitungen und Angaben der jeweiligen Hersteller zu beachten.
Für alle Produkte der DHS GmbH gelten im Übrigen deren Betriebsanleitungen.

2.2 Die in verbindlichen Leistungsbeschreibungen gemäß der Ziffer 2.1. enthaltenen Angaben legen die Eigenschaften der jeweiligen Leistungen der DHS GmbH abschließend fest.

2.3 Andere als die in der Ziffer 2.1. genannten Angaben und Informationen – gleich, ob sie in elektronischer oder anderer Form vorliegen und/oder in allgemeinen Produktdokumentationen der DHS GmbH oder anderer Hersteller, sowie in technischen Angaben und in Preislisten enthalten sind – sind unverbindlich. Diese dienen ausschließlich der Produktbeschreibung und enthalten keine Angaben über eine bestimmte Beschaffenheit oder über eine Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck. Sie entbinden den Besteller nicht von einer eigenen Einschätzung über die Verwendungsmöglichkeit eines Produktes der DHS GmbH oder eines Produktes eines Vertriebspartners. Dies gilt auch für Erklärungen von und gegenüber Vertretern und/oder Mitarbeitern der DHS GmbH. Diese werden erst durch eine schriftliche Bestätigung wirksam. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Leistungen.

3 Angebot und Vertragsschluss

3.1 Der Besteller ist an sein an die DHS GmbH gerichtetes Angebot gebunden. Die DHS GmbH kann innerhalb einer angemessenen Frist ein solches Angebot durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass gegenüber dem Besteller innerhalb der gleichen Frist die vertragliche Leistung bewirkt wird. Mündliche, telegrafische, telefonische oder mittels einer elektronischen Datenübermittlung gemachte Zusagen der
DHS GmbH sind hingegen unverbindlich.

3.2 Bei längerfristigen und/oder fortlaufenden Geschäftsbeziehungen mit einem Besteller behalten ursprüngliche und der DHS GmbH vorliegende Pläne und Produktbeschreibungen, gleich ob sie von der DHS GmbH oder dem Besteller stammen, im Fall einer Nach- und/oder Neubestellung ihrer Wirksamkeit bei, es sei denn, der Besteller weist auf änderungswünsche ausdrücklich und schriftlich hin oder hebt diese in den Plänen und Produktbeschreibungen gegenüber der DHS GmbH als änderungswunsch optisch hervor.

4 Vergütung

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise der DHS GmbH ab Werk; Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten. In der in dem Vertrag oder dem Auftrag ausgewiesenen Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2 Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Vergütung der vertraglichen Leistungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn die vertragliche Vergütung bei der DHS GmbH oder auf eines ihrer in der Rechnung ausgewiesenen Konten eingegangen ist. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4.3 Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in sein Risikobereich fallen, ist die DHS GmbH berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Für die Wirksamkeit der Erhöhung gilt eine Ankündigungsfrist von vier Wochen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Entgeltes, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung der Preisanpassung, ausübt.

4.4 Der Besteller kommt mit überschreitung der in Ziffer 4.2. benannten Frist oder abweichend davon durch überschreitung eines auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermins ohne weitere Erklärung in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug kann die DHS GmbH vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen. Der DHS GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Weiterhin ist die DHS GmbH im Falle des Zahlungsverzuges durch den Besteller berechtigt, die Erbringung der weiteren vertraglichen Leistungen zurückzuhalten bis der Besteller nach Wahl der DHS GmbH Zahlung geleistet oder Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht hat.

4.5 Kommt der Besteller seiner fälligen Zahlungsverpflichtung trotz einer mit einer Mahnung einhergehenden Fristsetzung nicht nach, kann die DHS GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Die DHS GmbH muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskräfte erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Soweit sich die DHS GmbH ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, genügt sie ihrer Nachweispflicht zur Höhe dieser Ersparnisse, wenn sie die Differenz zwischen dem erwarteten und tatsächlichen betrieblichen Belastungsverlauf durch einen unabhängigen Steuerberater oder gleichwertigen Sachverständigen mit geschätzten Zahlen belegt, die er glaubhaft aus den Büchern gewonnen hat. Die DHS GmbH kann abweichend hiervon die als Ersparnis abzuziehenden Beträge mit 60 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars pauschalieren. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass die durch die Kündigung tatsächlich entfallenden Kosten den vereinbarten Pauschalsatz übersteigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der DHS GmbH, sich etwaige Ersatzeinkünfte wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung ihrer Arbeitskräfte anrechnen zu lassen.

4.6 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Bestellers, insbesondere bei Insolvenzantrag oder berechtigten Zweifeln an der fortbestehenden Bonität, kann die DHS GmbH alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen, sofort fällig stellen und für künftige Leistungen einen Vorschuss verlangen.

4.7 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis und die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mangelbeseitigung steht.
Zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der DHS GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

5 Liefer- und Leistungszeit

5.1 Termine und Fristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich. Der Besteller kann der DHS GmbH in diesem Fall eine weitere angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Sofern diese Frist unangemessenen ist, hat die DHS GmbH dieser unverzüglich zu widersprechen und einen angemessenen Zeitraum mitzuteilen. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung durch die DHS GmbH benannten Lieferfristen.

5.2 Lieferfristen gelten frühestens mit der übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die DHS GmbH als in Kraft gesetzt. Der Beginn der Frist verschiebt sich jedoch bis zur Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere durch die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben sowie durch die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers.

5.3 Der Einhaltung der Lieferfristen steht es gleich, wenn die DHS GmbH die Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller angezeigt hat und die Waren ohne Verschulden der DHS GmbH nicht rechtzeitig geliefert und/oder die Leistungen der DHS GmbH erbracht werden konnten.

5.4 Die DHS GmbH steht für die rechtzeitige Erbringung ihrer Leistungen nur ein, soweit sie die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält oder der Besteller seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Sofern die erforderlichen Zulieferungen von Dritten nicht rechtzeitig eingehen, steht die DHS GmbH für die rechtzeitige Erbringung dann ein, wenn eine rechtzeitige Ersatzlieferung durch andere Zulieferer möglich gewesen wäre. Können die für die Erbringung der Leistung der DHS GmbH benötigten Materialien überhaupt nicht geliefert werden, entfällt eine Haftung der DHS GmbH, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5.5 In Fällen höherer Gewalt verschieben sich Fristen und Termine um die Dauer des leistungshindernden Ereignisses. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen u.a. Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten, welche die DHS GmbH zur Vertragserfüllung eingeschaltet und/oder hinzugezogen hat und die Einschaltung anderer Subunternehmer nicht möglich gewesen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der DHS GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

5.6 Für den Fall der Verhinderung endet die fristhemmende Wirkung 3 Werktage nach Fortfall des fristhemmenden Ereignisses. Die DHS GmbH wird den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich auf die Verhinderung und deren Gründe hinweisen. Sofern die DHS GmbH die Verhinderung nicht zu vertreten hat und die Verhinderung über einen Zeitraum von 4 Monaten andauert, kann die DHS GmbH ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Weiterhin kann die DHS GmbH von dem Besteller innerhalb einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt sich der Besteller nicht, kann die DHS GmbH von dem Vertrag ebenfalls zurücktreten. In beiden Fällen erfolgt der Rücktritt der DHS GmbH ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Im Falle des Rücktritts wird die DHS GmbH die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.

5.7 Falls die DHS GmbH schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann, hat der Besteller der DHS GmbH eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der DHS GmbH oder im Fall einer kalendermäßig bestimmten Frist beginnend mit dem Folgetag – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.8 Die DHS GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der DHS GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der DHS GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung der DHS GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 %, jedoch höchstens auf 4 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 8 % des Wertes der vertraglichen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer der DHS GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Ziffer 5.7. bleibt unberührt.

5.9 Die DHS GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der DHS GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der DHS GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung der DHS GmbH wegen Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 8 % des Wertes der vertraglichen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Begrenzungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5.10 Eine weitergehende Haftung für einen von der DHS GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der DHS GmbH zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, richten sich nach der Ziffer 8. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

5.11 Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.12 Die DHS GmbH ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

5.13 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die DHS GmbH berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Die Ziffer 6. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bleibt unberührt.

6 Gefahrübergang – Versand / Verpackung

6.1 Die Gefahr geht mit der übergabe an einem Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses der DHS GmbH, oder vom Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.2 Die Versandart und der Versandweg steht mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung im Ermessen der DHS GmbH. Die Ziffer 8. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gilt sinngemäß.

6.3 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Die DHS GmbH bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.

6.4 Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die DHS GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die DHS GmbH übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.

6.5 Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, lagert die DHS GmbH die Waren auf Gefahr des Bestellers. Wird der Versand der Lieferung in diesem Sinn um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch die DHS GmbH, verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Wertes bzw. Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 %, berechnet werden. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der DHS GmbH keine oder wesentlich niedrigere Lagerkosten entstanden sind. Der DHS GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ihr höhere Lagerkosten entstanden sind. Ferner ist die DHS GmbH berechtigt, nach nutzlosem Verstreichen einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Die hierbei der DHS GmbH entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

6.6 Die Art der Verpackung steht mangels besonderer Vereinbarung im Ermessen der DHS GmbH. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Die DHS GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Hiervon ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.

7 Gewährleistung

7.1 Eine Gewährleistungspflicht der DHS GmbH besteht grundsätzlich und zu den nachfolgend genannten Bedingungen nur dann, wenn der Besteller bei der Verwendung der Leistungen der DHS GmbH deren Parameter gemäß der Ziffer 2. beachtet.

7.2 Bei nur unerheblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter oder sonstiger und nicht den Spezifikationen entsprechender Betriebsmittel oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind, und bei handelsüblichen Mengenabweichungen stehen dem Besteller keine Mängelansprüche zu. Die Gewährleistungspflicht erlischt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand von dem Besteller oder einem Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft unsachgemäß verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht im kausalen Zusammenhang mit diesen Maßnahmen steht. Ferner erlischt die Gewährleistungspflicht für vom Besteller oder einem Dritten vorgenommene unsachgemäße Montage oder Instandsetzung sowie bei der Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Pressmaßtabellen, Verwendungs-, Behandlungs- und Einbauvorschriften und bei einer fehlerhaften Wahl der Versendung und Verpackung, wenn diese aufgrund von Vorgaben des Bestellers erfolgt. Ansonsten bestehen Mängelansprüche zu denn nachfolgenden Bedingungen nur dann, wenn der Besteller seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.3 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist die DHS GmbH unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die DHS GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Besteller hat der DHS GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

7.4 Die Nacherfüllung kann nach Wahl der DHS GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Ersatzlieferung erfolgen; eine Nacherfüllung in diesem Sinn gilt erst bei zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Die DHS GmbH hat alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderem Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

7.5 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist die DHS GmbH zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, aus Gründen, welche die DHS GmbH zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

7.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die DHS GmbH bestehen nur dann, wenn der Besteller mit seinen Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Ziffer 7.4. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gilt entsprechend.

8 Haftung und Schadensersatz

8.1 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die DHS GmbH die Nacherfüllung verweigert hat. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln, insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz oder die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind über den nachfolgend beschriebenen Umfang hinaus, ausgeschlossen. Im übrigen gilt die Ziffer 7.1. entsprechend.

8.2 Die DHS GmbH haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der DHS GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die DHS GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der DHS GmbH ist auch in den Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

8.3 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. für Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8.4 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 8.2. und 8.3. erstrecken sich auch auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach der Ziffer 5.8. und die Haftung für Unmöglichkeit nach der Ziffer 5.9. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Soweit die Haftung der DHS GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.5 Im übrigen beschränkt sich die Haftung der DHS GmbH, soweit gesetzlich zulässig, auf den Umfang, den die gedeckte Betriebshaftpflichtversicherung der DHS GmbH anerkennt und erstattet.

8.6 Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Bestellers ist mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden.

9 Verjährung

9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen von Rechtsmängeln bei unbeweglichen Sachen, Bauwerken, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsanspruch des Unternehmers oder Bauwerken oder Werken, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder überwachungsleistungen hierfür besteht. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

9.2 Die Verjährungsfristen nach Ziffer 9.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die DHS GmbH, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die DHS GmbH bestehen, die ihrerseits nicht mit einem Mangel zusammen hängen, gelten für sie ebenfalls die Verjährungsfrist der Ziffer 9.1.

9.3 Die Verjährungsfristen der Ziffer 9.1. und der Ziffer 9.2. gelten mit folgender Maßgabe: die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes; die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn die DHS GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Hat die DHS GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten in diesem Fall anstelle der in Ziffer 9.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen; die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Die von der DHS GmbH gelieferte Ware steht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Die DHS GmbH behält sich das Eigentum, soweit gesetzlich zulässig, an den Vertragsleistungen bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der DHS GmbH gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor.

10.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die DHS GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Partner zur Herausgabe verpflichtet.

10.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Rücknahme der Ware sowie die Pfändung der Vertragsleistung durch die DHS GmbH gelten als Rücktritt vom Vertrag, sofern nichts anderes ausdrücklich durch die DHS GmbH schriftlich erklärt wird.

10.5 Die Verarbeitung oder die Umbildung der vertraglichen Leistung durch den Besteller wird stets für die DHS GmbH vorgenommen. Werden die vertraglichen Leistungen mit anderen, der DHS GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die DHS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vertraglichen Leistung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die DHS GmbH.

10.6 Wird die vertragliche Leistung mit anderen, der DHS GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die DHS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vertraglichen Leistung zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt auch in diesen Fällen das Miteigentum für die DHS GmbH.

10.7 Der Besteller darf die vertragliche Leistung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die DHS GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der DHS GmbH hinzuweisen.

10.8 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Zur Sicherung der Kaufpreisschuld während des Eigentumsvorbehalts tritt der Besteller eventuelle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware hiermit an die DHS GmbH ab. Die Abtretung erfolgt lediglich zur Sicherung im vollen Umfang. Die DHS GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erstreckt sich, falls der Besteller mit dem Nacherwerber ein Kontokorrentverhältnis unterhält, auch auf ein positives Saldo des Bestellers im Kontokorrentverhältnis zu dem Dritten bis zur Höhe der Kaufpreisforderung. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an die DHS GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die DHS GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl über die freizugebenden Sicherheiten obliegt der DHS GmbH.

11 Gewerbliche Schutzrechte

11.1 Die DHS GmbH haftet für Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte nur dann, wenn sie die Verletzung der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte zu vertreten hat und die Schutz- und Urheberrechte nicht im Eigentum des Bestellers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens stehen, an dem der Besteller unmittelbar oder mittelbar durch eine Kapitalbeteiligung oder durch Stimm rechte mehrheitlich eteiligt ist.

11.2 Eine Haftung der DHS GmbH ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller die DHS GmbH nicht unverzüglich nach Bekannt werden von Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungen unterrichtet und die Führung sowie die Art und Weise der Führung von Rechtstreitigkeiten in das Ermessen der DHS GmbH stellt.

11.3 Etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Schutz- und/oder Urheberrechten sind weiterhin dann ausgeschlossen, wenn die Verletzungen durch Vorgaben des Bestellers bedingt sind, oder auf vom Besteller vorgenommenen Änderungen des Vertragsgegenstandes oder aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von der DHS GmbH stammenden Gegenstand beruhen. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand in einer Weise benutzt wird, der für die DHS GmbH bei Abschluss des Vertrages nicht vorauszusehen war.

11.4 Im Falle des Vorliegens von Verletzungen von Schutz- und/oder Urheberrechten ist die DHS GmbH berechtigt, zugunsten des Bestellers für diesen Vertragsgegenstand eine Lizenz zu erwerben oder den Vertragsgegenstand zu modifizieren oder durch einen gleichartigen Vertragsgegenstand auszutauschen, so das die Verletzungshandlung beseitigt und der vertraglich vorgesehene Zweck gewährleistet wird.

11.5 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen die Ziffer 7. in Verbindung mit den Ziffern 8. und 9. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abschließend.

12 Geheimhaltung, Datenschutz und Treuepflicht

12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zu einem loyalen Verhalten untereinander. Insbesondere haben sie die Abwerbung einzelner Mitarbeiter des anderen Vertragspartners zu unterlassen.

12.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, ihnen im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt zur Kenntnis gelangte Daten und Informationen des anderen Vertragspartners, gleich ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten und nur im Sinne dies Vertrages zu verwenden. Dies gilt auch für Daten und Informationen, die nicht als vertraulich bezeichnet oder übermittelt worden sind, sofern diese Daten und Informationen als vertraulich anzusehen sind. Dies gilt nicht, wenn die Daten und Informationen zum Zeitpunkt ihres bekannt werdens bereits offenkundig und jedem Dritten zugänglich sind oder wenn diese Daten und Informationen durch einen Dritten übermittelt werden, der nicht der Geheimhaltung unterliegt oder wenn diese Daten und Informationen aufgrund eines Gesetztes zwingend mitzuteilen sind sowie wenn diese Daten und Informationen an die Rechts- und Steuerberater der jeweiligen Vertragspartner zum Zweck der Beratung weitergegeben werden.

12.3 Die Vertragspartner stellen sicher, dass sämtliche Mitarbeiter und/oder Dritte, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung hinzugezogen werden, sich ebenfalls dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterwerfen.

12.4 Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, die daraus resultieren, dass sich unberechtigte Dritte auf illegale Art und Weise Zugriff auf die jeweiligen Daten und Informationen des Vertragspartners verschaffen. Dies gilt nicht, wenn der Zugriff aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners erst ermöglicht wurde.

12.5 Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt.

12.6 Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen über den Vertragsgegenstand vor oder nach Vertragschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der vorlegenden Partei. Ohne Zustimmung der vorlegenden Partei dürfen diese nur für den bestimmungsgemäßen Zweck genutzt werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.

13 Allgemeine Pflichten des Bestellers

13.1 Der Besteller stellt sicher, dass die Nutzung der Vertragsleistung durch ihn oder seine Vertragspartner nicht zu einer Verletzung öffentlich-rechtlicher oder anderer zwingender gesetzlichen Vorschriften führt. Wenn und soweit ein vertragwidriges Verhalten des Bestellers zu Ansprüchen gegenüber der DHS GmbH führt, hat der Besteller die DHS GmbH von diesen Ansprüchen freizustellen. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf ein vertragswidriges Verhalten zurückzuführen sind, ist die DHS GmbH berechtigt, die Nutzung der vertraglichen Leistungen durch den Besteller bis zur abschließenden Klärung dem Besteller gegenüber zu untersagen.

13.2 Die übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Besteller an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DHS GmbH.

13.3 Sollten unvorhergesehene Umstände im Sinne der Ziffern 5.4. und/oder 5.5. die wirtschaftliche Bedeutung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages wesentlich ändern oder auf den Betrieb der DHS GmbH einen wesentlichen Einfluss haben, wird der mit dem Besteller geschlossene Vertrag unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben diesen geänderten Umständen unter Beachtung der beidseitigen Interessen angepasst. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann die DHS GmbH nach Maßgabe der Ziffer 5. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwischen der DHS GmbH und dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Der Rücktritt ist dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

13.4 Auf den diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zu Grunde liegenden Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Gerichtsstand ist, soweit der Besteller keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der DHS GmbH in Illingen. Die DHS GmbH kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.

13.5 Änderungen und Ergänzungen des diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zu Grunde liegenden Vertrages sowie dieser Allgemeinen Lieferbedingungen selbst bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.

13.6 Der Besteller wird nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass seine Daten für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen mit Hilfe der EDV gespeichert und bearbeitet werden.

13.7 Sollten einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die nach ihrem Sinn und Zweck und ihrem Rechtsgehalt der unwirksamen Bestimmung entspricht oder ihr nahe kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vernünftigerweise vereinbart hätte, hätten sie diese Lücke bedacht. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der DHS GmbH in Illingen.

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